5.2. Die Rekurrentin hatte um Erteilung eines Patents ersucht und beantragt, das Patent sei ihr bis zur Erlangung des Fähigkeitsausweises vorsorglich zu erteilen. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung eines Patents ab und wies auch das Gesuch um provisorische Erteilung ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Rekurrentin erfülle zwar einige Voraussetzungen zur Erteilung des Patents, nicht aber jene in fachlicher Hinsicht. Bei ungetrennt lebenden Ehegatten und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse könne zwar nach Art.