Die Standeskommission hat den Rekurs des Pächters und der Geschäftsführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats abgewiesen. Da die Geschäftsführerin erst eines von mehreren erforderlichen Ausbildungsmodulen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Wirteberuf besucht hatte, verfügte sie nicht über einen Fähigkeitsausweis und es war ungewiss, ob sie die mehreren Ausbildungsmodule erfolgreich abschliessen würde und ihr das Patent dann erteilt werden könne. Der Pächter konnte den Fähigkeitsausweis nicht für die Geschäftsführerin erbringen, da dieser mit ihr nicht in ungetrennter Ehe lebt. (…)