Dem neuen Pächter eines Gastwirtschaftsbetriebs wurde vom zuständigen Bezirksrat beschieden, dass ihm das Gastgewerbepatent nicht erteilt werden könne. In der Folge stellte der Pächter beim Bezirksrat das Gesuch, es sei der von ihm geschiedenen Gattin als Geschäftsführerin bis zur Erlangung ihres Fähigkeitsausweises ein vorsorgliches Patent zur Führung des Gastwirtschaftsbetriebs zu erteilen. Dies lehnte der Bezirksrat mit der Begründung ab, dass sie die im Gastgewerbegesetz für die Patenterteilung verlangten persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle.