Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen und damit auch der Legitimation ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rekurrenten jedoch nicht von einer genügend substantiierten Darlegung ihrer Anfechtungsbefugnis. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen der Rekurrenten zu suchen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl., 1999, § 21 Rz. 41).