Es handelt sich indessen im vorliegenden Fall nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, sondern um die Anordnung einer Verkehrssignalisation. Die in Art. 82 Abs. 1 BauG vorgesehene Ergänzung der in Art. 37 VerwVG geregelten Legitimation kommt daher nicht zum Tragen.