Der Umstand, dass die natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen, verleiht ihnen noch keine Einspracheberechtigung. Zwar kennt der Kanton Appenzell I.Rh. in Bausachen die Popularbeschwerde: „In Ergänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffent- lich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige Bauvorhaben“ berechtigt (Art. 82 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Es handelt sich indessen im vorliegenden Fall nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, sondern um die Anordnung einer Verkehrssignalisation.