Hingegen begründet etwa Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger nicht selber wohnt, selbst dann nicht ohne weiteres eine hinreichende Betroffenheit, wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt. Auch die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke sowie allgemein geringfügige Zeitverluste begründen kein schutzwürdiges Interesse (Schaffhauser, am angeführten Ort [a.a.O.], Rz 32 bis 34, mit Hinweisen).