Eine Zufahrt kann aber auch durch weniger einschneidende Massnahmen als einem Fahrverbot erheblich erschwert werden, etwa durch eine ungünstige Anordnung von Parkplätzen, ungünstige Einfahrtsradien oder verengte Durchfahrtsbreiten. Hingegen begründet etwa Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger nicht selber wohnt, selbst dann nicht ohne weiteres eine hinreichende Betroffenheit, wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt.