Eine spezifische legitimitätsbegründende Betroffenheit ist insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Massnahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft mindestens erheblich erschwert wird. Eine Zufahrt kann aber auch durch weniger einschneidende Massnahmen als einem Fahrverbot erheblich erschwert werden, etwa durch eine ungünstige Anordnung von Parkplätzen, ungünstige Einfahrtsradien oder verengte Durchfahrtsbreiten.