Es können aber auch andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, insbesondere können „in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden“ (Art. 3 Abs. 4 SVG; sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen). Nachteile durch eine solche funktionelle Verkehrsanordnung müssen den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise und besonderem Masse treffen, damit er zur Anfechtung legitimiert ist.