Die Kompetenzen und Befugnisse der Kantone im Bereich des Strassenverkehrs sind in Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen „vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden“ (Totalfahrverbot). Es können aber auch andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, insbesondere können „in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden“ (Art. 3 Abs. 4 SVG; sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen).