Die regelmässige Benützung der von der Verkehrsanordnung betroffenen öffentlichen Strassenfläche ist ebenfalls keine ausreichende Legitimation zur Anfechtung der Verkehrsanordnung. Eine spezifische legitimitätsbegründende Betroffenheit ist aber insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Massnahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. (…) 2. Legitimation 2.1. Zum Rekurs legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]).