Die Standeskommission ist auf den Rekurs der neun natürlichen Personen mangels Legitimation nicht eingetreten. Im Unterschied zu dem in Bausachen geltenden Popularbeschwerderecht reicht der Wohnsitz im Kanton allein für die Einspracheberechtigung gegen Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrs nicht aus. Die regelmässige Benützung der von der Verkehrsanordnung betroffenen öffentlichen Strassenfläche ist ebenfalls keine ausreichende Legitimation zur Anfechtung der Verkehrsanordnung.