18 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Da aufgrund der Akten bei der Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte für eine bereits vor dem Aufprall am Kandelaber eingetretene Bewusstseinsstörung vorliegen, hat die Vorinstanz diese Antwort des Verkehrsmediziners zu Recht zum Anlass genommen, der Rekurrentin wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG und für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV sind damit gegeben. (…)