Da die Vorinstanz aufgrund der Akten eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin für angezeigt hielt, erkundigte sie sich beim leitenden Arzt am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen, ob der Rekurrentin bis zur Abklärung der Fahreignung der Führerausweis entzogen werden müsse. Dieser bestätigte umgehend, dass die Ursache für das Unfallereignis der Rekurrentin unklar sei. Es müsse auch offen bleiben, ob diese als Folge des Unfalls oder im Kontext mit einer Bewusstseinsstörung nach dem Vorfall bewusstlos angetroffen wurde.