Der Bericht sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Fahrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist. Diese Frage muss nach den konkreten Anhaltspunkten, die an der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin aus medizinischen Gründen zweifeln lassen, mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung beantwortet werden. Da die Vorinstanz aufgrund der Akten eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin für angezeigt hielt, erkundigte sie sich beim leitenden Arzt am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen, ob der Rekurrentin bis zur Abklärung der Fahreignung der Führerausweis entzogen werden müsse.