Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass das Institut für Rechtsmedizin nur auf konkrete Aufträge Untersuchungen anstellt und Bericht erstattet. Im Bericht wurden, wie einleitend erwähnt ist, die bei der Rekurrentin nach dem Unfall abgenommenen Blut- und Urinproben einer chemisch-toxikologischen Untersuchung auf gängige körperfremde Substanzen unterzogen. Damit wurde nur geklärt, ob Alkohol- oder Drogenkonsum als Unfallursache in Frage kommen. Dies war gemäss Ergebnis der Untersuchung nicht der Fall. Der Bericht sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Fahrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist.