4.1. Die Rekurrentin gesteht ein, dass ein Sicherungsentzug gemäss Art 16d Abs. 1 lit. a SVG zwingend anzuordnen ist, wenn die Fahreignung einer Person nicht mehr gegeben ist. Sie vertritt aber die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug wegen zweifelhafter Fahreignung aus medizinischen Gründen nicht gegeben seien, da keine medizinischen Befunde vorlägen, die an ihrer Fahreignung zweifeln liessen. Für sie liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs medizinische Gründe haben könnte. Sie macht geltend, dass der Bewusstseinsverlust lediglich Folge des Aufpralls sei.