Angesichts der unklaren Unfallursache bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr vorliegen könnte. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist zu Recht angeordnet worden. 4. Sicherungsentzug