Die von einem Facharzt an die Rekurrentin abgegebene Bestätigung, dass sie vor ihrem Autounfall aus medizinischer Sicht fahrtauglich war, ist mangels der erforderlichen verkehrsmedizinischen Ausbildung des ausstellenden Arztes nicht als Nachweis für die medizinische Fahrtauglichkeit der Rekurrentin zu anerkennen. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Rekurrentin am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen ist daher zur Klärung der offenen Frage vonnöten. Angesichts der unklaren Unfallursache bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr vorliegen könnte.