Aufgrund dieser seit Jahren von den Massnahmenbehörden in allen Kantonen angewandten Praxis hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr beschlossen. Die von einem Facharzt an die Rekurrentin abgegebene Bestätigung, dass sie vor ihrem Autounfall aus medizinischer Sicht fahrtauglich war, ist mangels der erforderlichen verkehrsmedizinischen Ausbildung des ausstellenden Arztes nicht als Nachweis für die medizinische Fahrtauglichkeit der Rekurrentin zu anerkennen.