Wenn der betroffene Lenker, wie im vorliegenden Fall die Rekurrentin, im Besitz der Führerscheinkategorie ist, mit der auch Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport gelenkt werden dürfen, ist umso mehr Vorsicht geboten. Es drängen sich umso schneller vertiefte Abklärungen auf, ob allenfalls ein gesundheitliches Problem der Lenkerin zum Unfall geführt hat.