Können bei einem Unfall, bei dem eine anderweitige Verursachung nicht überzeugend darzulegen ist, die genannten hauptsächlichen Unfallursachen ausgeschlossen werden, erscheint das Bestehen eines gesundheitlichen Problems des Fahrzeugführers als Ursache umso wahrscheinlicher. Wenn der betroffene Lenker, wie im vorliegenden Fall die Rekurrentin, im Besitz der Führerscheinkategorie ist, mit der auch Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport gelenkt werden dürfen, ist umso mehr Vorsicht geboten.