Auch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse ist nach den Aussagen der von der Polizei befragten Auskunftsperson höchst unwahrscheinlich. Der Eintritt eines Sekundenschlafs als Folge von Übermüdung wird aus den Polizeiakten auch nicht gestützt, zumal der Unfall vormittags um elf Uhr geschehen ist und die Rekurrentin nach ihren Angaben an diesem Tag erst wenige Kilometer zurückgelegt hatte. Daher besteht der begründete Verdacht, dass die Rekurrentin aus ungeklärten medizinischen Gründen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht hat.