SVG verankert. Die Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, ist namentlich ein solcher Tatbestand (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bei einem Verdacht fehlender Fahreignung hat der Bundesrat in Art. 30 VZV geregelt. Demnach kann der Führerausweis dann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Dass im konkreten Fall solche Zweifel bestehen, die den vorsorglichen Entzug rechtfertigen, wird in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt.