2.3. Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) insbesondere über die erforderliche Fahreignung verfügen. Diese fehlt etwa bei einer Person, die nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Tatbestände, bei denen Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, so dass diese einer Abklärung der Fahreignung unterzogen werden muss, sind seit dem 1. Januar 2013 in Art. 15d SVG verankert.