Bei diesen Tatbeständen geht es namentlich um Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit, schwere Verkehrsregelverletzungen, psychische Störungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, sowie generell Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliessen könnte (siehe AS 2010 8470). Diese Tatbestände begründen nach der genannten Botschaft einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung und führen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung.