2.2. Die Rekurrentin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. In Ziffer 1.3.2.6 der Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungs- 15 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang