Mit dem vorsorglichen Entzug hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Rekurrentin nicht längere Zeit zugewartet. Vielmehr hat sie bereits einen Tag nach der Mail-Mitteilung vom 9. März 2016 des Verkehrsmediziners des Instituts für Rechtsmedizin, dass allenfalls bei der Rekurrentin die Fahreignung nicht mehr vorliegt, den vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt.