2.1. Ein Rekurs hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) aufschiebende Wirkung, sofern die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung der Verfügung anordnet. In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 hat die Vorinstanz angeordnet, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass unklar sei, ob ein gesundheitliches Problem von A.B. Ursache für den Unfall ist. Solange diese Unklarheit bestehe, dürfe sie kein Fahrzeug lenken.