5.4. Die Hauptfassaden der strittigen Baute, die Süd- und die Ostfassade, hat der Rekurrent in traditionellem Baustil mit Holz verkleidet und hat auch zulässiges Fenstermaterial verwendet. Bei der Baukontrolle beanstandet wurden nur die Kunststofffenster an der Nord- und Westfassade (act. 2 der Baukommission). Es handelt sich dabei um die wetterzugewandten Fassaden (Nord- und Westfassade). Diese Fassaden wurden denn auch (plangemäss) nicht wie die wetterabgewandten Süd- und Ostfassaden mit Holz verkleidet, sondern mit Eternit. Bei Eternit handelt es sich - ebenso wie bei einbrennla-