5.3. Der Werkstoff Holz zeichnet sich durch seine handwerkliche Bearbeitung, Strukturierung und natürliche Alterung aus und hebt sich damit von synthetisch oder halbsynthetisch aus monomeren organischen Molekülen oder Biopolymeren hergestellten Feststoffen (Kunststoffen) ab (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen B 2013/116 vom 14. Januar 2014, E. 3.3.4). Die mit der Alterung verbundene natürliche Verwitterung von naturbelassenen Holzfenstern und auch die Verwitterung von gestrichenen oder lackierten Holzfenstern kann indessen nicht als Grund für die Ablehnung von Holzfenstern herbeigezogen werden.