Sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen. Würde die Standeskommission ihre Überprüfungsbefugnis zum Vornherein einschränken, müsste sie sich eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV vorwerfen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2003 vom 21. April 2004, E. 2.1).