5. Beurteilung der Einordnung 5.1. Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe - wie hier der Frage, ob eine Baute im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielt - ein Beurteilungsspielraum zu. Die Standeskommission als Rechtsmittelbehörde hat aber grundsätzlich volle Kognition (Art. 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]). Sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen.