3.3. Der strittige Umbau betrifft indessen keine unter Denkmalschutz stehende Baute. Anders als bei denkmalgeschützten Bauten ist das Material bei gewöhnlichen Bauten ausserhalb der Bauzone nur insoweit von Bedeutung, als es Teil einer Baute bildet, die als solche erhöhten Anforderungen an die Gesamtwirkung genügen muss. Die Baute als Gesamtheit hat nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, 12 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang GS 700.000) im Landschafts-, Orts- und Strassenbild sowie für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. (…)