Dieses gewichtige denkmalschützerische Interesse am Erhalt der Bausubstanz überwiegt das Interesse an kostengünstigeren Lösungen. Der Ersatz von Holzfenstern durch Kunststofffenster widerspricht damit den Vorschriften für erhaltenswerte Bauten und Baugruppen (vgl. dazu BGE 1C_398/2011 vom 7. März 2012, Erw. 3.1.). Die Authentizität des Materials könnte daher bei einer unter Denkmalschutz gestellten Baute verlangt werden.