Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht darf nur erfolgen, falls das Interesse des Kindes an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, aber auch zur Übernahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2).