Die aktuell vorhandene Lehrstelle und die Bereitschaft des Lehrmeisters, A.B. zu unterstützen, bildet damit ebenso wenig einen Grund für eine vorzeitige Schulentlassung wie der Umstand, dass A.B. bis zum Abschluss einer Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis 21 Jahre alt würde und daher die Rekrutenschule verschieben müsste. 4.6. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Schulentlassungsgesuch geltend gemacht, A.B. sei schulmüde, und ein drittes Oberstufenjahr bringe nichts mehr. 10 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang