Weder die Möglichkeit, eine geeignete oder sogar eine seltene Lehrstelle anzutreten noch das Bedürfnis, das Kind zuhause, zum Beispiel im landwirtschaftlichen Betrieb, einzusetzen, noch eine finanzielle Notlage der Familie genügen als Begründung. Erweist sich ein Jugendlicher, weil er den Unterricht stark stört, als untragbar, so kommt eine Entlassung mit direktem Übergang in das Erwerbsleben nur als äusserste Massnahme in Frage, damit schulmüde Jugendliche nicht in Versuchung geraten, sich durch Disziplinlosigkeit einen vorzeitigen Abgang zu erzwingen (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 173, mit Hinweisen).