Gegenüber Entlassungsgesuchen ist aus Konsequenzgründen und im längerfristigen Interesse des Kindes grosse Zurückhaltung zu üben. Weder die Möglichkeit, eine geeignete oder sogar eine seltene Lehrstelle anzutreten noch das Bedürfnis, das Kind zuhause, zum Beispiel im landwirtschaftlichen Betrieb, einzusetzen, noch eine finanzielle Notlage der Familie genügen als Begründung.