Es mag zutreffen, dass A.B. die Alterslimite nur um verhältnismässig kurze Zeit verpasst. Das administrative Schuljahr beginnt jeweils am 1. August (Art. 43 Abs. 2 SchG). Wäre A.B. vor dem 1. August 2000 geboren worden, würde die Schulpflicht Ende des Schuljahrs 2015/2016 enden. Der Geburtstag von A.B. ist aber immerhin gut zwei Monate später. Für das Erfüllen der allgemeinen Schulpflicht fehlt A.B. ein ganzes anrechenbares Schuljahr. Auch wenn man die Schulzeit berücksichtigen würde, die A.B. im Schuljahr Jahr 2007/2008 in der Primarschule … absolvierte (rund viereinhalb Monate), fehlte ihm insgesamt viel Schulzeit.