Die Schulpflicht von A.B. wird am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht aus Altersgründen enden, da A.B. das 16. Altersjahr erst im Herbst 2016 erreicht haben wird. Er bleibt bis Ende des Schuljahrs 2016/2017 schulpflichtig, da er die gesetzlich vorgeschriebenen zehn Jahre allgemeine Schulpflicht am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht erreicht haben wird. Eine Schulentlassung setzt damit eine Ausnahmebewilligung des Schulrats voraus.