Die vorzeitige Schulentlassung muss aber im wohlverstandenen Interesse des Schülers liegen. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, aber auch zur Übernahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler. Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht sollte daher nur dann erfolgen, wenn das Interesse des Kinds an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2).