An die Voraussetzungen für eine vorzeitige Schulentlassung sind daher hohe Anforderungen zu stellen (GVP 1981 Nr. 51, Erw. 3). Das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht ergibt sich nicht erst aus der kantonalen Gesetzgebung, sondern ist bereits in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert: „Der Grundschulunterricht ist obligatorisch…“ (Art. 62 Abs. 2 BV, 2. Satz). Welche Gründe eine Schulentlassung rechtfertigen, sagt das Gesetz nicht. Die vorzeitige Schulentlassung muss aber im wohlverstandenen Interesse des Schülers liegen.