4.2 Die Bestimmung verleiht dem Schüler keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung. Sie überlässt es dem Ermessen des Schulrats, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, bei deren Anwendung sich die zuständige Behörde Zurückhaltung auferlegen muss, wenn das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht von zehn Jahren nicht ausgehöhlt werden soll. An die Voraussetzungen für eine vorzeitige Schulentlassung sind daher hohe Anforderungen zu stellen (GVP 1981 Nr. 51, Erw. 3).