Das Ende der allgemeinen Schulpflicht bedeutet im Übrigen nur das Ende der Pflicht, die Schule zu besuchen. Die Pflicht zum Schulbesuch (Art. 19 SchG) ist vom Recht zum Schulbesuch (Art. 18 SchG) zu unterscheiden. Wer beispielsweise bereits in der 8 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang ersten Realschulklasse das 16. Altersjahr vollendet, hat trotzdem Anspruch darauf, die Realschule zu Ende besuchen zu dürfen (Art. 18 Abs. 3 SchG), also auch das zweite und dritte Realschuljahr zu machen. 4. Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht