Anscheinend sind die Rekurrenten der Auffassung, dass jeder Schüler nicht nur zehn Jahre Schulunterricht absolviert haben muss, sondern zusätzlich auch 16 Jahre alt sein muss, bevor er die Schule verlassen kann. Das ist nicht der Fall: Die allgemeine Schulpflicht endet vielmehr unabhängig von der Anzahl der absolvierten Schuljahre in jedem Fall mit dem Ende des Schuljahrs, in dem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet (Art. 19 Abs. 1 SchG, zweiter Satz). Auch wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann daher die Schule verlassen, wenn er zehn Jahre allgemeine Schulpflicht absolviert hat.