3.1. Die allgemeine Schulpflicht endet in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat (Art. 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. April 2004 [SchG, GS 411.000]). 3.2. Der Schüler A.B. ist im Herbst 2000 geboren. Er wird im Herbst 2016 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das administrative Schuljahr 2016/2017 beginnt am 1. August 2016; Unterrichtsbeginn wird der 15. August 2016 sein (Art. 43 Abs. 2 SchG). A.B. wird demnach im Schuljahr 2016/2017 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das Ende der allgemeinen Schulpflicht aus Altersgründen wird erst am Ende des Schuljahrs 2016/2017 eintreten.