Den dagegen eingereichten Rekurs der Eltern hat die Standeskommission abgewiesen. Die allgemeine Schulpflicht endet nach den Bestimmungen im Schulgesetz mit dem Ende des Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine Ausnahmebewilligung soll nur zurückhaltend erteilt werden. Allein die Möglichkeit, eine Lehre antreten zu können, genügt für eine vorzeitige Schulentlassung nicht. Einem Schüler muss im Hinblick auf die Berufsschule genügend Schulstoff vermittelt werden, damit er den Anschluss erfolgreich bewältigen kann. (…) 3. Ende der allgemeinen Schulpflicht aus Altersgründen