Die Eltern eines Schülers der zweiten Oberstufenklasse wollten bei der Schulgemeinde auf das Ende des Schuljahres die Befreiung ihres Kindes von der Schulpflicht erwirken. Als Gründe führten sie an, dass ihrem Kind altersmässig nur wenig fehle, um die Bedingungen für eine ordentliche Schulentlassung zu erfüllen. Zudem könne es im Sommer eine Lehre beginnen. Der Schulrat hat das Gesuch abgelehnt.